verfahren-unterstuetzung-anteil-prozent = 5
Unterstützungsschwelle als Anteil der am Einbringungstag Stimmberechtigten; 0 schaltet den Anteil ab. Die Zahl aus „Unterstützungen bis zur Schwelle“ bleibt die Mindestzahl. Beim Einbringen wird die konkrete Zahl gerechnet und am Antrag eingefroren; wirksam wird der Wert mit der nächsten in Kraft gesetzten Fassung der Verfahrensordnung.
Tests (§ 6 Abs 11 lit c)
Zu diesem Parameter wurde noch kein Test angeordnet.
Änderungsgeschichte
Der Wert wurde noch nie geändert.