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verfahren-unterstuetzung-anteil-prozent = 5 Prozent

Unterstützungsschwelle als Anteil der am Einbringungstag Stimmberechtigten; 0 schaltet den Anteil ab. Die Zahl aus „Unterstützungen bis zur Schwelle“ bleibt die Mindestzahl. Beim Einbringen wird die konkrete Zahl gerechnet und am Antrag eingefroren; wirksam wird der Wert mit der nächsten in Kraft gesetzten Fassung der Verfahrensordnung.

Quelle: § 5 Abs 3 lit b · Entscheidung des Gründers 29.9.2026: fünf Prozent, Mindestzahl drei (die Empfehlung; zuvor „wir fangen mit 50 % an“) · support.threshold_share_percent · Verfahren · Stand: 29.09.2026

Tests (§ 6 Abs 11 lit c)

Zu diesem Parameter wurde noch kein Test angeordnet.

Änderungsgeschichte

Der Wert wurde noch nie geändert.

Parameterbericht 2026 → · Die Regel der Gegenüberstellung →

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