verfahren-mindestbeteiligung-prozent = 5
Anteil der Stimmberechtigten, der sich beteiligen muss, damit ein Ergebnis zustande kommt. Die Satzung setzt fünf Prozent als Untergrenze — darunter geht es nicht.
Tests (§ 6 Abs 11 lit c)
Zu diesem Parameter wurde noch kein Test angeordnet.
Änderungsgeschichte
Der Wert wurde noch nie geändert.